(IP/RVR) „Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.“ So der Leitsatz des BGH-Beschlusses vom 25.04.2012.

Wird gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Revision eingelegt, kann gemäß § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Gläubigerinteresse entgegensteht. Diese Norm findet nur in absoluten und eng begrenzten Ausnahmefällen Anwendung.

Ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein solcher, den der Schuldner selbst nicht vermeiden kann. In dem zugrunde liegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO aufgenommen, sodass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Schuldner hat die Sicherheitsleistung auch bereits erbracht. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt in dieser Konstellation voraus, dass damit zu rechnen ist, dass auch der Gläubiger Sicherheit leistet und anschließend die Vollstreckung einleitet. Dies hat der Schuldner jedoch nicht vorgetragen.

BGH, Beschluss vom 25.04.2012, Az. I ZR 136/11

 

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