Die Dienstbarkeit gilt
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(IP) Hinsichtlich grundbuchrechtlich nicht abgesicherter Dienstbarkeiten und deren Konsequenz bei Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Bad Kreuznach entschieden.
„In einem Flurbereinigungsverfahren, das hier auch für die Grundstücke der Parteien in E. durchgeführt wurde, können beschränkte dingliche Rechte, wie die streitgegenständliche Dienstbarkeit ... begründet werden. Das Recht entsteht dabei ... zum Zeitpunkt, der in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vorgesehen ist, die die Flurbereinigungsbehörde, nachdem der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden ist, erlässt.“
Die Parteien waren Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist seit kurzem Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks; der Beklagte hatte das Grundstück zuvor im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich ein Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude. Beide konnten nur über das Grundstück des Beklagten erreicht werden.
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, das Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren lastenfrei erworben zu haben. Im Grundbuch sei keine Dienstbarkeit eingetragen gewesen.
Zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin und zu Lasten des Grundstücks des Beklagten bestand eine in einem kommunalen Flurbereinigungsverfahren erteilte Dienstbarkeit, nach der der Begünstigte berechtigt sei, „über den in der Zuteilungskarte eingetragenen Dienstbarkeitsweg zu gehen, zu fahren und Vieh zu treiben“. Diese war jedoch nicht ins Grundbuch aufgenommen worden.
LG Bad Kreuznach, Az.: 1 S 132/16