(ip/RVR) Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof über die Reduzierungsmöglichkeit der in § 850c Abs. 1 Satz 2 genannten Pauschalbeträge auf den geleisteten Unterhalsbetrag.

Auf Antrag der Gläubigerin wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner betreffend dem Arbeitseinkommen erlassen. Er leistet gegenüber seiner unterhaltsberechtigten Tochter Unterhalt in Höhe von 26,- EUR. Hier beantragt die Gläubigerin den tatsächlich geleisteten Pflegezuschuss als Unterhaltsverpflichtung anzusetzen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, ebenso wie die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück.

Nach der Rechtssprechung des Senats „ist es für die Gewährung der gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge ohne Belang, ob die Unterhaltsleistungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, den jeweiligen Pauschalbetrag erreichen oder übersteigen. Eine Reduzierung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag kommt danach grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang“ nachkommt.

Im zu entscheidenden Fall ist eine Reduzierung des Pauschalbetrages nicht gerechtfertigt.
Den Gründen ist zu entnehmen, dass dies nicht deshalb veranlasst ist, weil der Schuldner durch Zahlung eines Pflegezuschusses von 26,- EUR weniger als 10 % dessen erbringt, was er nach Düsseldorfer Tabelle leisten müsste. Auch führt die „erhebliche Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem geschuldeten Unterhalt nicht zu einer Verringerung des nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO pfandfreien Pauschalbetrages.“

Im Sinne einer praktikablen Gestaltung der Zwangsvollstreckung wollte der Gesetzgeber keine Abhängigmachung der unterhaltsbedingten Freibeträge von einzelfallbezogenen Feststellungen. Der Zweck würde verfehlt, wenn es darauf ankommt, in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet. Eine Reduzierung ist jedenfalls nur in besonderen Einzelfällen möglich, „in denen sich die Inanspruchnahme des dem unterhaltsverpflichteten Schuldner gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO bewusst eingeräumten Vollstreckungsfreiraums als unbillig erweist und deshalb die Verwirklichung des mit der Einführung von Pauschalbeträgen verfolgten Zwecks ausnahmsweise hinter dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zurück treten muss.“ Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ergibt sich nicht bereits aus der Differenz zwischen tatsächlich geleisteten und geschuldeten Unterhalt. Anderweitige unbillige Gründe liegen nicht vor.

BGH vom 23.09.2010, Az. VII ZB 23/09


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