(ip/RVR) Zur Festsetzung der Vergütung des Sequesters im Konkursverfahren hatte sich der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Altverfahrens zu äußern. Die erhebliche Befassung mit Drittrechten, die an Gegenständen der Konkursmasse bestehen, wirke sich nicht auf die Berechnungsgrundlage zur Festsetzung der Vergütung aus. Überdies seien Sachvortrag und Erkenntnisquellen zur Bewertung der Berechnungsgrundlage im Festsetzungsverfahren über den Stichtag hinaus bis zur letzten Tatsachenetscheidung zu berücksichtigen.

Die Rechtsbeschwerdeführerin war im Jahre 1998 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens zur Sequesterin des Schuldnervermögens unter Übertragung der Wahrnehmung aller Rechte der Schuldnerin bestellt. Im Jahre 2004 beantragte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Amtsgericht die Festsetzung der Sequestervergütung, welche gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO weiterhin nach der VergVO - und nicht nach der InsVV - zu beurteilen ist. Nach Festsetzung durch das Konkursgericht legte sie erfolglos Beschwerde hiergegen ein und begründete dies vor allem mit einer fehlerhaften Zugrundelegung der Berechnungsgrundlage. Hiergegen wiederum wendet sich die vom IX. Zivilsenat zu würdigende Rechtsbeschwerde.

Dieser gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil der Festsetzungsantrag derzeit noch nicht als spruchreif angesehen werden könne.

Insbesondere rügte die Rechtsbeschwerde den Abzug der Werte von Rechten Dritter (nach §§ 771, 805 ZPO; §§ 47 bis 51 InsO), die an Gegenständen der späteren Konkursmasse bestanden und mit denen sich die Sequesterin in erheblichem Umfang befassen musste. Dass diese Befassung entgegen der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 VergVO bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei, ergebe sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV. Dem widersprach der BGH und betonte einerseits die fortdauernde Anwendung der VergVO für die Sequestervergütung, andererseits verwies das Gericht auf eine Entscheidung (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323, 2324 Rn. 7 bis 9), wonach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV auch dann nicht zurückwirke, wenn die InsVV direkt anzuwenden sei.

Gleichwohl sei - wie von der Rechtsbeschwerde gerügt - die Berechnungsgrundlage verfahrensfehlerhaft bewertet worden. Das Beschwerdegericht hat zur Berechnung nur die Bewertung von Vermögensgegenständen zugrunde gelegt, welche am Wertermittlungsstichtag (Ende des Sequestrationsverfahrens) vorgebracht war. Diese Einschränkung entbehre einer rechtlichen Grundlage: Die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen, seien „bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen“ (Rz. 9 der Entscheidung). Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts kenne nach § 75 KO keine verfahrensrechtliche Präklusion oder sonstige Beschränkung neuen Sachvortrags. Auch die nach § 79 Abs. 3 KO statthafte sofortige Beschwerde könne nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neuen Sachvortrag gestützt werden. Deshalb sei die Sequestervergütung insgesamt vom Beschwerdegericht neu zu entscheiden.

BGH vom 20.05.2010, Az. IX ZB 23/07


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