Bemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer
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(IP) Hinsichtlich des Problems des Ansatzes des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Zwangsversteigerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.
„Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.“
Die Klägerin hatte als Meistbietende bei Zwangsversteigerungen durch Zuschlagsbeschlüsse insgesamt drei Eigentumswohnungen erstanden. Das beklagte Finanzamt setzte darauf ausgehend vom jeweiligen Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin diverse Einzelsummen fest. Die Einsprüche, mit denen die Klägerin dann die Minderung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen um die anteilig auf die jeweiligen Eigentumswohnungen entfallenden, angesparten Instandhaltungsrückstellungen begehrte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die jeweils zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Instandhaltungsrückstellungen seien nicht Gegenstand der Erwerbe der Klägerin gewesen.
BFH, Az.: II R 27/14