(ip/RVR) Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass die Insolvenz eines Gesellschafters zwar Auswirkungen auf die Vertretung der GbR zeitigen kann, jedoch nicht auf die Verfügungsbefugnis der Gesellschaft über ein Grundstück, als deren Eigentümerin die Gesellschaft eingetragen ist.

Über das Vermögen eines von vier Gesellschaftern einer GbR wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Verwalter bestellt. In der Folgezeit schloss ein weiterer Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter einen Kaufvertrag über ein Grundstück der GbR. Im selben Vertrag wurde eine Notariatsangestellte bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, welche zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind. Die übrigen Gesellschafter genehmigten diese Erklärungen, der Insolvenzverwalter genehmigte dabei für den insolventen Gesellschafter unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde. Von letzterer wurde eine beglaubigte Kopie den Akten beigefügt.

Sodann erfolgten die Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt sowie der Antrag auf Eigentumsumschreibung durch den Notar. Das Grundbuchamt verlangte per Zwischenverfügung, die Insolvenzverwalterbescheinigung im Original oder in Ausfertigung einzureichen, da das Bestehen der Verfügungsbefugnis grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch zu belegen sei.

Die Beteiligten machten geltend, die Vollmacht müsse nur bis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung nachgewiesen werden, nicht bis zum Zeitpunkt ihrer verfahrensrechtlichen Verwendung und reichten Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO ein. Das KG gab der Beschwerde statt. Eine erneute Vorlage der Bescheinigung sei weder zum Nachweis der Verfügungsberechtigung noch der Vertretungsmacht erforderlich.

Die Veräußerung sei im Namen der GbR erklärt. Auch wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nach § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge habe, sei die GbR in Ansehung von § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB weiterhin als bestehend zu betrachten. Die Geschäftsführung stehe allen Gesellschaftern für diese Zeit gemeinschaftlich zu, § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nur im Rahmen dieser Gesamtgeschäftsführungsbefugnis nehme der Insolvenzverwalter die Funktionen des Schuldners als Geschäftsführer wahr.

An der Verfügungsbefugnis der Gesellschaft bestehe zum Zeitpunkt der Eintragung indessen keine Zweifel. Die Gesellschaft sei im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Insolvenz des Gesellschafters berühre diese Verfügungsbefugnis nicht, sondern allenfalls die Geschäftsführung und damit Vertretung des Gesellschafters. „Eine Verfügung über das Grundeigentum, für die Verfügungsbefugnis bestehen muss, trifft nach Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR jedoch die Gesellschaft selbst, wenn diese als Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen ist“ (Rz. 11 der Entscheidung).

Die Vertretung bei der Auflassung und den weiteren Erklärungen sei indessen durch die Notariatsangestellte erfolgt. Eine etwaige Veränderung in der Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft, etwa durch Beendigung des Insolvenzverfahrens, berühre die Wirksamkeit der von den seinerzeit vertretungsberechtigten Geschäftsführern und dem Insolvenzverwalter erteilten Vollmacht nachträglich nicht. „Die von einem gesetzlichen oder organschaftlichen Vertreter erteilte Vollmacht erlischt nicht mit dem Ende der gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretungsmacht“ (Rz. 12 der Entscheidung). Der Insolvenzverwalter erteilte die Vollmacht an die Notariatsangestellte jedoch nicht zu seiner Vertretung oder zur Vertretung des von ihm verwalteten Vermögens, sondern alleine zur Vertretung der Gesellschaft in Ausübung der Gesamt-Geschäftsführungsbefugnis für die GbR.

KG Berlin vom 28.12.2010, Az. 1 W 409/10


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