(ip/RVR) Ein Jurist war von einem Amtsgericht für die Zeitdauer von ca. 1 ¼ Jahren in einer Reihe von Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden. Von Januar 2002 bis Ende 2008 wurde er jedoch nur noch einmal bei der Auswahl berücksichtigt. Vorangegangen war eine später aufgehobene Verurteilung wegen versuchter Erpressung. Nachdem die Verurteilung aufgehoben und das Strafverfahren im Oktober 2004 eingestellt worden war, hatte der Direktor des Amtsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen seine Eignung als Zwangsverwalter bestünden. Er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für seine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden.

Die Angelegenheit kam schließlich zum Bundesverfassungsgericht, welches die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht angenommen hat.

Das Gesetz räumt den Gerichten bei der Bestellung eines Zwangsverwalters zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auswahlermessen ein. Die Auswahlentscheidung des Gerichts unterliegt jedoch der Bindung an die Grundrechte nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Akte des Rechtspflegers, wie die Bestellung eines Zwangsverwalters, gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung, so dass Bundesverfassungsgericht einleiten.

Der mit einem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts für einen bestimmten Zwangsverwalter daher nicht nach freiem Belieben treffen; ein geeigneter Bewerber hat demnach einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Für die Bestellung zum Insolvenzverwalter hatte das Bundesverfassungsgericht früher bereits ähnlich entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Entscheidung gerügt, sondern Auskunft über die Gründe seiner fortwährenden Nichtberücksichtigung begehrt. Durch die Ablehnung eines solchen "abstrakten" Antrags, so das Bundesverfassungsgericht, wird der Rechtsschutz des Übergangenen nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, zumal auch ein generell geeigneter Bewerber keinen Anspruch auf regelmäßige oder anteilige Bestellung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls hat.

Ein konkreter Einzelfall könnte jedoch zum Anlass genommen werden, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine gerichtliche Überprüfung auf etwaige Ermessensfehler herbeizuführen. Ein solcher Ermessensfehler kann beispielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein nicht ernsthaft in die Auswahlentscheidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird, führt das Bundesverfassungsgericht abschließend aus.

BVerfG vom 15.2.2010, Az. 1 BvR 285/10


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