Anforderungen und Wirkungen der Versagungsantragrücknahme
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(ip/RVR) Zu einigen Fragen bezüglich den Anforderungen und Wirkungen der Rücknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung äußerte sich jüngst der Insolvenzrechtssenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss unter dem 15.07.2010.
Dem Gemeinschuldner wurde auf Antrag einer Gläubigerin im Schlusstermin im April 2009 die Restschuldbefreiung im September 2009 versagt. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde im November 2009 zurückgewiesen. Im Dezember 2009 nahm die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung per Schreiben zurück, welches sowohl an das Insolvenzgericht als auch an das Landgericht, in dessen Bezirk sich das Insolvenzgericht befindet, gerichtet war. Kurz darauf legte der Schuldner Rechtsbeschwerde gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen ein und beantragte hilfsweise die Feststellung, der amtsgerichtliche Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung sei gegenstandslos geworden.
Der erkennende IX. Senat wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig ab, da durch die Rücknahme des Versagungsantrags keine Entscheidung mehr existiere, die angegriffen werden könnte.
Der Versagungsantrag stelle nach § 290 Abs. 1 InsO eine Verfahrensvoraussetzung dar, ohne den eine Versagung der Restschuldbefreiung in jedem Falle unzulässig sei. Weiter müsse dieser Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens bestehen bleiben. Der bloße Erlass der Versagungsentscheidung hindere nicht eine Rücknahme des Antrags, weil eine dem § 13 Abs. 2 InsO vergleichbare Regelung in den §§ 286 ff. InsO nicht enthalten sei. § 13 Abs. 2 InsO enthalte vielmehr eine Ausnahmeregelung, wonach eine Rücknahme des Eröffnungsantrags bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses aus Gründen der Rechtssicherheit unmöglich werde. Das Versagungsverfahren sei damit nicht vergleichbar.
Die Rücknahme des Antrags scheitere auch nicht aus anderen Gründen. Sie sei dem Gericht gegenüber zu erklären, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde anhängig war - also gegenüber dem Insolvenzgericht übergeordneten Landgericht - wie in casu geschehen.
Mit Rücknahme würden die Entscheidungen der Vorinstanzen in Anlehnung an § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (über § 4 InsO) wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfte. Dies wiederum führe zu einer Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil keine Aufhebung einer wirkungslosen Entscheidung von Nöten sei. Jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten kein Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme bestehe, bedürfe es keiner Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.
BGH vom 15.07.2010, Az. IX ZB 269/09
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