(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um Anfechtungsmöglichkeiten, wenn in der Insolvenz vom Schuldner die letzten werthaltigen Vermögensgegenstände veräußert worden sind. Die Kläger des betreffenden Falles nehmen die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger eines verstorbenen Architekten (Erblassers) auf Zahlung des Kaufpreises für zwei Eigentumswohnungen in Anspruch, die er von einer damals schon in Liquidation befindlichen und im Handelsregister gelöschten Bauträgergesellschaft (Schuldnerin) gekauft hatte. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin war dessen Ehefrau (Beklagte). Faktisch wurden die Geschicke der Schuldnerin aber von dem Erblasser selbst bestimmt. Dieser hatte außerdem die Architektenleistungen für die von der Gesellschaft durchgeführten Bauvorhaben zu erbringen. In dem die Eigentumswohnungen betreffenden Planungsvertrag hieß es: "Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass das Honorar erst mit Fertigstellung des BV bzw. den Verkauf der Wohnungen bezahlt wird." Ob der Erblasser die ihm obliegenden Leistungen gemäß der Leistungsphasen 5 bis 8 erbracht hat, war streitig. Zumindest gewisse Leistungen der Phase 9 standen noch aus. Die Kaufvertragsurkunde enthielt die Vereinbarung, dass der Kaufpreis von insgesamt 410.000 DM durch Verrechnung mit "fälligen Planungskosten gemäß Planungsvertrag … in Höhe von DM 325.000 ... zzgl. Mehrwertsteuer sowie 8,5 % Zinsen … beglichen" wird. Das Eigentum wurde dann auf den Erblasser umgeschrieben. Die Kläger, die ihrerseits Wohnungen von der Gesellschaft gekauft hatten, haben gegen diese wegen Baumängeln ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Sie haben die zwischen der Gesellschaft und dem Erblasser getroffene Verrechnungsvereinbarung wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Gestützt auf den gegen die Gesellschaft erwirkten Titel, haben sie Teilbeträge aus der Kaufpreissumme pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Mit der vorliegenden Klage nehmen sie die Beklagten als Drittschuldner auf Zahlung des Gesamtbetrages in Anspruch. Sie machen geltend, die Kaufpreisforderung bestehe noch, da die Verrechnungsabrede wirksam angefochten worden sei, und diese stehe aufgrund der Pfändung und Überweisung ihnen zu.

Dazu äußerte sich der BGH prinzipiell: “Hat der Schuldner seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand veräußert und gleichzeitig mit dem Erwerber vereinbart, dass dieser den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einem zu diesem Zweck vorzeitig fällig gestellten Gegenanspruch erbringt, kann ein Gläubiger diesen Vorgang jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten, nur insgesamt, nicht auf die Verrechnungsabrede beschränkt, anfechten.”

BGH, Az.: IX ZR 202/07