Anfechtung nicht erst bei Vollstreckungserinnerung
Lesezeit: 2 Minuten
(ip/pp) Ob die Überprüfung einer Unterwerfungserklärung im Rahmen der Vollstreckungserinnerung möglich ist, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Während der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wurde im betreffenden Verfahren mit der Erinnerung des Beteiligten gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung geltend gemacht, seine Unterwerfungserklärung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das wies das Vollstreckungsgericht zurück. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts basierte jedoch auf der Feststellung, das Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden könnten, den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssten und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen sollten. Andernfalls sei das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen habe, zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage.
So fasste der BGH zusammen:
„Eine aus materiellrechtlichen Erwägungen folgende Unwirksamkeit des Titels, wie sie der Beschwerdeführer hier unter Hinweis auf § 307 BGB einwendet, kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung jedenfalls nicht geltend machen“. Die Frage nämlich, ob es sich bei einer Unterwerfungserklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele und ob diese gegen geltendes Recht verstöße, lasse sich nur nach einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung beantworten, die im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nicht erfolgte. „Inwiefern etwas anderes gilt, wenn die Unwirksamkeit des Titels evident ist, kann offen bleiben. Ob es sich bei einer Unterwerfungserklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und ob diese gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, lässt sich nämlich nur nach einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung beantworten, die sich einer Evidenzkontrolle verschließt. BGH, Az.: VII ZB 62/08
So bleibt für Betroffene der Zwangsversteigerung zu beachten, das eine Einwendung des Schuldners gegen die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung unerheblich ist, wenn durch ihn erst im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht wird, der Vollstreckungstitel sei aufgrund eines Verstoßes gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam.