Abtretungsverbot steht nicht entgegen
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(ip/pp) Um die Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter ging es jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, an dem für die Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt war. Die Klägerin nahm den Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung seiner Deckungspflicht gegenüber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter für eingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangte die Klägerin Zahlung von gut 500.000,- Euro beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung. Außerdem beantragte sie, seine entsprechende Ersatzpflicht für weitergehende Verunreinigungsschäden festzustellen. Der Insolvenzverwalter hatte bereits vor Klageerhebung etwaige Deckungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten aus der Masse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Klägerin bestand. Das Landgericht hatte durch ein klageabweisendes Teilurteil zugunsten des zweitbeklagten Insolvenzverwalters erkannt. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Der BGH entschied in letzter Instanz:
“2. Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des Haftpflichtschuldners nicht entgegen.
3. Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht verzichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlittenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat.”
BGH, Az.: IX ZR 23/08