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Vermieter zahlt Kaution nicht zurück? So holen Sie sich Ihr Geld

Der Umzug ist geschafft, die Wohnung übergeben - doch die Mietkaution lässt auf sich warten. Damit sind Sie nicht allein: Streit um die Kautionsrückzahlung gehört zu den häufigsten Mietkonflikten in Deutschland. Die gute Nachricht: Als Mieter haben Sie einen klaren Rechtsanspruch auf Rückzahlung, und Sie können ihn auch ohne Anwalt durchsetzen. Die Kurzantwort vorweg: Der Vermieter darf die Kaution nach dem Auszug für eine angemessene Prüffrist zurückbehalten - in der Regel drei bis sechs Monate. Danach müssen Sie ihn schriftlich mit Frist zur Zahlung auffordern. Reagiert er nicht, ist der gerichtliche Mahnbescheid der schnellste Weg zu Ihrem Geld. Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, welche Fristen gelten, was der Vermieter einbehalten darf und wie Sie Ihre Kaution notfalls gerichtlich durchsetzen.

Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Eine feste gesetzliche Frist für die Kautionsrückzahlung gibt es nicht - das überrascht viele Mieter. Die Rechtsprechung billigt dem Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Wohnung eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zu. In dieser Zeit darf er klären, ob ihm noch Ansprüche gegen Sie zustehen: offene Mieten, Schäden an der Wohnung oder eine ausstehende Betriebskostennachzahlung. Je nach Einzelfall gelten drei bis sechs Monate als langemessen. Bei einer besenreinen Übergabe ohne Beanstandungen und ohne offene Posten kann die Frist auch deutlich kürzer ausfallen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft die Betriebskosten: Steht die letzte Abrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten - üblicherweise etwa in Höhe von drei bis vier Monatsvorauszahlungen. Nicht zulässig ist es dagegen, deshalb die gesamte Kaution über Monate einzufrieren. Den unstrittigen Rest müssen Sie nicht "auf Halde" beim Vermieter liegen lassen.

Übrigens: Die Kaution darf von vornherein höchstens drei Nettokaltmieten betragen und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters insolvenzsicher angelegt und verzinst werden (§ 551 BGB). Die Zinsen stehen Ihnen zu - fordern Sie bei der Rückzahlung also nicht nur die Kaution, sondern auch die aufgelaufenen Zinserträge.

Was darf der Vermieter von der Kaution einbehalten?

Die Kaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Berechtigt einbehalten darf er insbesondere offene Mietrückstände, konkret bezifferte Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung sowie Schadensersatz für Beschädigungen der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Gewöhnliche Gebrauchsspuren - abgewohnter Teppich, vergilbte Wände, Dübellöcher in üblichem Umfang - sind dagegen kein Schaden. Sie sind mit der Miete abgegolten.

Auch bei Schönheitsreparaturen lohnt der genaue Blick: Viele Klauseln in älteren Mietverträgen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, etwa starre Renovierungsfristen oder die Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand. Ist die Klausel unwirksam, darf der Vermieter für unterlassene Schönheitsreparaturen nichts von der Kaution abziehen. Pauschale Einbehalte "für eventuelle Schäden" ohne konkrete Bezifferung müssen Sie ebenfalls nicht akzeptieren: Der Vermieter muss darlegen, welcher Anspruch in welcher Höhe bestehen soll.

Die 6-Monats-Grenze - und warum sie kein Freifahrtschein ist

Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist: sechs Monate ab Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB). Lange galt unter Mietern die Faustregel, nach Ablauf dieser sechs Monate könne der Vermieter keine Schäden mehr geltend machen und müsse die Kaution vollständig auszahlen.

Ganz so einfach ist es seit 2024 nicht mehr. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter im Rahmen der Kautionsabrechnung auch mit bereits verjährten Schadensersatzforderungen gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen kann (BGH, Urteil vom 10.07.2024, Az. VIII ZR 184/23). Die Kautionsabrede umfasst nach Auslegung des Gerichts gerade auch den Fall, dass sich der Vermieter wegen solcher Schäden aus der Kaution befriedigen will. Für Sie als Mieter heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, den Streit einfach auszusitzen. Wer seine Kaution zurückwill, sollte aktiv werden - je früher, desto besser. Unberührt bleibt aber der Grundsatz: Der Vermieter muss seine Gegenansprüche konkret darlegen und beziffern können. Behauptete Schäden ohne Beleg rechtfertigen keinen Einbehalt.

Schritt 1: Fordern Sie die Kaution schriftlich mit Frist ein

Ist die angemessene Prüffrist verstrichen und der Vermieter zahlt nicht, setzen Sie ihn in Verzug. Schreiben Sie eine klare Zahlungsaufforderung - nachweisbar, also per Einwurfeinschreiben oder gegen Empfangsbestätigung. Hinein gehören: die genaue Kautionssumme zuzüglich Zinsen, Ihre Bankverbindung, eine konkrete Zahlungsfrist von 14 Tagen und der Hinweis, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf gerichtliche Schritte einleiten.

Ab Verzug schuldet der Vermieter zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent, der Verzugszins damit aktuell bei 6,52 Prozent pro Jahr (Stand: August 2026). Bei einer Kaution von mehreren Tausend Euro kommt über Monate ein spürbarer Betrag zusammen - auch das gehört später in Ihre Forderung.

Viele Fälle erledigen sich bereits mit diesem Schreiben: Es signalisiert dem Vermieter, dass Sie Ihre Rechte kennen und nicht lockerlassen.

Schritt 2: Der gerichtliche Mahnbescheid - Druck ohne Anwalt

Reagiert der Vermieter auf die Fristsetzung nicht oder vertröstet er Sie immer wieder, ist das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) der schnellste und günstigste Weg. Es ist genau für solche Fälle gedacht: eine bezifferte Geldforderung, gegen die der Schuldner nichts Substanzielles vorbringt. Einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht, und einen Mahnbescheid können Sie in wenigen Minuten hier online beantragen.

So läuft das Verfahren ab: Das zentrale Mahngericht prüft den Antrag formal und stellt dem Vermieter den Mahnbescheid förmlich zu. Ab der Zustellung hat er zwei Wochen Zeit, zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Tut er beides nicht, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid - einen vollstreckbaren Titel, aus dem Sie 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben können, etwa per Kontopfändung oder Gerichtsvollzieher.

Die Kosten sind überschaubar: Die Gerichtsgebühr beträgt bei einer Kaution von 1.500 Euro nur 41 Euro, die Mindestgebühr liegt bei 38 Euro (Stand: August 2026). Diese Kosten trägt bei berechtigter Forderung am Ende der Vermieter - sie werden im Mahnbescheid als Verfahrenskosten mitgeltend gemacht. Ein weiterer Vorteil: Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung Ihres Rückzahlungsanspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ein Rechenbeispiel:

Frau K. zieht Ende Februar aus ihrer Wohnung aus, Übergabe ohne Beanstandungen, Kaution 1.500 Euro. Bis August zahlt der Vermieter trotz Fristsetzung nicht. Mit dem Mahnbescheid fordert sie 1.500 Euro Kaution, die Kautionszinsen, Verzugszinsen von 6,52 Prozent seit Fristablauf (rund 33 Euro für vier Monate) sowie 41 Euro Gerichtskosten und die Kosten des Einschreibens. Der Vermieter zahlt nach Zustellung innerhalb der Widerspruchsfrist - der Fall ist erledigt, ohne dass ein Gericht verhandeln musste.

Wichtig für die richtige Erwartung: Der Mahnbescheid ist das Mittel der Wahl gegen den schweigenden oder verschleppenden Vermieter - in der Praxis der häufigste Fall. Rechnet der Vermieter dagegen substantiiert mit konkret bezifferten Gegenforderungen auf, wird er Widerspruch einlegen. Dann geht das Verfahren auf Antrag in ein normales Gerichtsverfahren über.

Schritt 3: Klage vor dem Amtsgericht

Legt der Vermieter Widerspruch ein oder ist von vornherein klar, dass er die Rückzahlung mit Gegenforderungen blockiert, führt der Weg zur Klage. Zuständig ist bei Wohnraummiete ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt - unabhängig von der Höhe der Forderung. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang; bei strittigen Schadensfragen, Zeugen und Gutachten ist anwaltliche Unterstützung aber meist sinnvoll. Verlieren Sie den Prozess nicht, trägt der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits. Prüfen Sie außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Wohnen oder eine Mitgliedschaft im Mieterverein die Kosten abdeckt.

Verjährung: Drei Jahre Zeit - aber nicht ewig

Ihr Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 BGB) - also in der Regel mit dem Jahresende des Jahres, in dem die Prüffrist des Vermieters abgelaufen ist. Wer seine Kaution aus dem Auszug 2023 bis heute nicht eingefordert hat, sollte deshalb umgehend handeln. Sowohl die Zustellung eines Mahnbescheids als auch die Klageerhebung hemmen die Verjährung.

Die häufigsten Fehler - und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis scheitern Kautionsrückforderungen selten am Recht, sondern an vermeidbaren Fehlern. Der größte: zu lange warten und auf mündliche Zusagen vertrauen. Ebenso verbreitet ist der Verzicht auf ein Übergabeprotokoll - dabei ist es im Streitfall Ihr wichtigstes Beweismittel für den Zustand der Wohnung bei Auszug. Dokumentieren Sie die Übergabe mit Protokoll, Fotos und idealerweise einem Zeugen. Vergessen werden regelmäßig auch die Nebenforderungen: Kautionszinsen und Verzugszinsen stehen Ihnen zu und sollten von Anfang an mitgefordert werden. Und schließlich: Rechnen Sie die Kaution nicht eigenmächtig mit den letzten Mieten auf ("abwohnen") - das ist vertragswidrig und kann Sie im Streitfall in die schwächere Position bringen.

Häufige Fragen zur Kautionsrückzahlung

  • Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Kaution zurückzuzahlen? Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Rechtsprechung gewährt eine angemessene Prüffrist, je nach Einzelfall meist drei bis sechs Monate nach Wohnungsübergabe. Für eine offene Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teilbetrag länger einbehalten werden.

  • Darf der Vermieter die ganze Kaution wegen der Betriebskosten einbehalten? Nein. Er darf nur einen angemessenen Teil zurückhalten, üblicherweise in Höhe von etwa drei bis vier monatlichen Vorauszahlungen. Der Rest ist auszuzahlen.

  • Was kostet es, die Kaution über einen Mahnbescheid einzufordern? Die Gerichtsgebühr beträgt bei 1.500 Euro Forderung 41 Euro (Mindestgebühr 38 Euro, Stand: August 2026). Bei berechtigter Forderung trägt der Vermieter diese Kosten am Ende selbst.

  • Kann ich die Kaution einfach mit den letzten Mieten verrechnen? Davon ist abzuraten. Das "Abwohnen" der Kaution verstößt gegen den Mietvertrag und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Fordern Sie die Kaution stattdessen nach dem Auszug förmlich zurück.

  • Gilt nach sechs Monaten automatisch: Kaution komplett zurück? Nein. Zwar verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters sechs Monate nach Rückgabe (§ 548 BGB). Nach dem BGH-Urteil vom 10.07.2024 (VIII ZR 184/23) kann er im Rahmen der Kautionsabrechnung aber auch mit verjährten Forderungen aufrechnen. Warten allein löst das Problem also nicht - fordern Sie aktiv.

Fazit: Nicht warten, sondern strukturiert vorgehen

Die Mietkaution ist Ihr Geld - oft drei Monatsmieten, die Sie für die nächste Wohnung brauchen. Lassen Sie dem Vermieter die angemessene Prüffrist, aber nicht mehr: Nach spätestens sechs Monaten folgt die schriftliche Zahlungsaufforderung mit 14-Tages-Frist, danach der gerichtliche Mahnbescheid. Er kostet wenig, braucht keinen Anwalt, hemmt die Verjährung und zwingt den Vermieter binnen zwei Wochen zur Reaktion - und führt ohne Widerspruch direkt zum vollstreckbaren Titel. Nur wenn der Vermieter konkret bezifferte Gegenforderungen entgegenhält, gehört der Fall vor das Amtsgericht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir empfehlen dafür den Mieterbund.