Der Zuschlagbeschluss hat zahlreiche rechtliche Wirkungen. So wird der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag Eigentümer, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Der Eigentumsübergang findet mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlagbeschlusses statt. Gleichzeitig erwirbt der Ersteher Eigentum an den Gegenständen, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat. Das sind insbesondere Zubehörstücke, die sich im Besitz der Eigentümergemeinschaft befinden. Dingliche Belastungen, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, muss der Ersteher übernehmen. Alle anderen Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, erlöschen durch den Zuschlag.

Mit dem Zuschlag geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Ersteher über. Dieses gilt in Ansehung des Grundstückes. Die Gefahr des zufälligen Unterganges im Bezug auf die übrigen Gegenstände, Zubehör usw. geht schon mit dem Schluss der Versteigerung auf den Ersteher über. Außerdem gehen mit der Wirksamkeit des Zuschlags sämtliche Nutzungen und Lasten auf den Ersteher über. Der Ersteher ist insbesondere berechtigt das Grundstück zu nutzen. Sofern es vermietet oder verpachtet ist, stehen ihm Miet/Pachtzinsen ab dem Zuschlag vor. Bewohnen der Antragsteller und/oder Antragsgegner das Grundstück ohne Miet-/ oder Pachtverhältnis, müssen sie das Grundstück räumen, der Zuschlagbeschluss wirkt insoweit als Vollstreckungstitel um die Räumungsvollstreckung durchzuführen.
Für den Ersteher zu beachten ist, dass die Teilungsversteigerung kein Sonderkündigungsrecht bei Miet- und Pachtverträgen eröffnet. Hier bleibt es bei den regulären gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten.

Sowohl die privatrechtlichen Lasten als auch die öffentlichrechtlichen Lasen (z.B. Grundsteuer) gehen auf den Ersteher über. Er haftet allerdings nicht für Strom-, Gas-, Wasser Abrechnungen, usw. soweit die Kosten bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlages entstanden sind. Bei der Erstehung von Wohnungseigentum wird nicht für rückständiges Hausgeld aus der Zeit bis zum Zuschlag gehaftet. Dieses gilt auch dann, wenn ein anders lautender Beschluss der Eigentümer Versammlung vorliegt. Anderes gilt allerdings, wenn die Eigentümergemeinschaft nach dem Zuschlag wirksam eine Nachforderung beschließt die einen Zeitraum vor dem Zuschlag betrifft. In diesem Falle ist der Ersteher in der Verpflichtung.

Wichtig ist, dass dem Ersteher keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Dies gilt für Sach- und Rechtsmängel des Grundstücks und der mitversteigerten Gegenstände. Hat der Ersteher das Objekt vor dem Zuschlag nicht von innen besichtigen können, liegt hierin ein deutliches Risiko.

Übernimmt der Ersteher eine Hypothek, Sicherungsgrundschuld oder Rentenschuld, erfolgt unter der Voraussetzung des § 53 ZVG auch eine Übernahme der persönlichen Schuld. Die bestehen bleibenden Rechte werden mit dem Rang und Inhalt, den sie vor dem Zuschlag hatten, übernommen. Bereits die Abgabe des Meistgebotes ist in Höhe von 3,5 % bis 6,5 % (je nach Bundesland) grunderwerbsteuerpflichtig. Im Fall der verdeckten Stellvertretung oder der Abtretung des Meistgebotes wird die Grunderwerbsteuer zweimal fällig.

Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlags an ist das bar Gebots zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht entfällt ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des bar Gebots durch den Ersteher unter Verzicht auf Rücknahme. Wird im Versteigerungstermin eine Sicherheit geleistet, vermindert diese den zu verzinsenden Teil des bar Gebots, wenn erklärt wurde, dass die Sicherheit als Teil des bar Gebots unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt werden soll.
Da die Kosten des Zuschlages nicht zu den Verfahrenskosten im Sinne des § 109 Abs. 1 ZVG gehören, sind sie nicht in das geringste Gebot eingerechnet und daher vom Ersteher separat zu bezahlen. Sie werden nicht vorab aus dem Versteigerungserlös entnommen.