Liegt kein Fall der Zuschlagsversagung vor, wird der Zuschlag grundsätzlich dem Meistbietenden erteilt. Der Zuschlag erfolgt durch Beschluss. Mit der Verkündung des Zuschlages ist dieser wirksam, der Ersteher erwirbt Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände.

Die Erteilung des Zuschlags hat insbesondere nachfolgende Wirkungen:

  • Mit der Erteilung des Zuschlages geht das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände auf den Erwerber über. Dieses gilt insbesondere auch für Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs


  • Nicht durch die Versteigerungsbedingungen bestehen bleibende Rechte, die nicht im geringsten Gebot enthalten sind, erlöschen.


  • Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über. Dieses gilt ebenfalls für die Nutzungen und Lasten. Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf Gewährleistung besteht.


  • Bei einer Hypothek und ggf. einer Grundschuld wird durch den Ersteher die persönliche Schuld übernommen.


  • Der Ersteher tritt in die bestehenden Miet- /Pachtverhältnisse ein. Der vollstreckbar ausgefertigte Zuschlagsbeschluss ist zugleich Räumungstitel gegen den Schuldner, der sein Grundstück selbst bewohnt.

  • Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last.


  • Der Ersteher haftet für die Grunderwerbssteuer.