Zuschlagserteilung
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Liegt kein Fall der                       			Zuschlagsversagung vor, wird                       			der Zuschlag	grundsätzlich                       			dem Meistbietenden erteilt.                       			Der Zuschlag erfolgt durch                       			Beschluss. Mit der	Verkündung                       			des Zuschlages ist dieser                       			wirksam, der Ersteher erwirbt                       			Eigentum an dem Versteigerungsobjekt                       			einschließlich der mitversteigerten                       			Gegenstände.
Die Erteilung des Zuschlags hat insbesondere 			nachfolgende Wirkungen:
- Mit der Erteilung des Zuschlages geht das Eigentum an dem Versteigerungsobjekt einschließlich der mitversteigerten Gegenstände auf den Erwerber über. Dieses gilt insbesondere auch für Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Der Eigentumsübergang vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs
- Nicht durch die Versteigerungsbedingungen bestehen bleibende Rechte, die nicht im geringsten Gebot enthalten sind, erlöschen.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit dem Zuschlag auf den Ersteher über. Dieses gilt ebenfalls für die Nutzungen und Lasten. Zu beachten ist, dass kein Anspruch auf Gewährleistung besteht.
- Bei einer Hypothek und ggf. einer Grundschuld wird durch den Ersteher die persönliche Schuld übernommen.
- Der Ersteher tritt in die bestehenden Miet- /Pachtverhältnisse ein. Der vollstreckbar ausgefertigte Zuschlagsbeschluss ist zugleich Räumungstitel gegen den Schuldner, der sein Grundstück selbst bewohnt.
- Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
- Der Ersteher haftet für die Grunderwerbssteuer.