Bleibt der Anordnungsbeschluss unangefochten oder liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners vor, wird der Wert des Grundstückes durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt. Hierzu wird im Vorfelde in der Regel ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Wertermittlungsgutachtens über das Grundstück einschließlich seiner Bebauung beauftragt. Der festzusetzende Verkehrswert soll sich an dem Wert orientieren, den das Grundstück bei einem freihändigen Verkauf erzielen würde. Durch den festgesetzten Verkehrswert werden auch die 5/10-tel sowie die 7/10-tel Grenzen festgelegt, die zu dem späteren Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eine wichtige Rolle spielen. Zu der Wertermittlung werden der betreibende Gläubiger, der Schuldner sowie sämtliche weiteren am Verfahren Beteiligten gehört. Zu den Beteiligten gehören u. a. all diejenigen, für die zum Zeitpunkt der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist oder durch Eintragung gesichert ist sowie diejenigen, die ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht bei dem Vollstreckungsgericht angemeldet oder glaubhaft gemacht haben.
Der Festsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Anfechtungs- berechtigt ist jeder der in § 9 ZVG genannten Beteiligten, nicht aber die Mieter bzw. Pächter des Grundstückes.