Das Gericht hat alsbald nach der Beschlagnahme des Grundstücks einen Termin zur Zwangsversteigerung zu bestimmen. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeitraum zwischen der Terminsanberaumung und dem Versteigerungstermin höchstens 6 Monate betragen soll. Diese Frist kann nur bei besonderen Gründen überschritten werden. 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin muss der Termin bekannt gemacht worden sein. Das Gericht benachrichtigt alle Verfahrensbeteiligten und veröffentlicht den Versteigerungstermin im Amtsblatt des Gerichtsbezirks. Des Weiteren erfolgen in der Regel Aushänge im Gericht sowie Bekanntmachungen in Tageszeitungen im Immobilienteil sowie über das Internet.