Jeder Beteiligte, dessen Recht durch die Nichterfüllung eines Gebotes beeinträchtigt werden würde, kann im Termin nach § 9 ZVG Sicherheit verlangen. Dieses Sicherheitsverlangen muss sofort nach Abgabe eines Gebotes erfolgen. Das Gericht hat hierüber sofort zu entscheiden. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt grundsätzlich 10% des in der Terminsbestimmung genannten Verkehrswertes.

Als Mittel der Sicherheitsleistung kommen gem. § 69 ZVG in Frage:


          • Bundesbankschecks/Verrechnungsschecks

Die Sicherheit kann durch einen Bundesbankscheck erbracht werden. Zur Bundesbank gehören die Landeszentralbanken als Hauptverwaltungsstellen, so dass auch Landeszentralbankschecks unter gleichen Voraussetzungen zulässig sind. Ebenfalls geeignet als Sicherheit sind Verrechnungsschecks. Diese müssen von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein. Sowohl der Bundesbank- als auch der Verrechnungsscheck darf frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt werden.


          • Bürgschaften

Auch Bankbürgschaften, sofern diese unbedingt, unbefristet und selbstschuldnerisch sind, sind zuzulassen. Darüber hinaus muss die Verpflichtung im Inland zu erfüllen sein. Die Bürgschaft muss darüber hinaus von einem im Geltungsbereich des ZVG zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt um im Inland zahlbar sein.

Ob die eigene Hausbank zu dem gesetzlich erwähnten Bankenkreis gehört, sollte von der Bank oder vor dem Termin vom Rechtspfleger erfragt werden.

 

          • Bargeld

Bis zum 31.01.2007 bestand die Möglichkeit die Sicherheitsleistung während der Zwangsversteigerung beim Gericht bar zu hinterlegen. Dies wurde ab dem 01.02.2007 mit einer Übergangszeit bis einschließlich 15.02.2007 per Gesetz ausgeschlossen.
Wörtlich heißt es: Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen.

Mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen, der die Sicherheit verlangt, können auch anderweitige Sicherheiten gestellt werden. Dies muss dann allerdings im Versteigerungsprotokoll festgehalten werden. In Betracht kommen alle denkbaren Sicherheits-mittel wie Sparbücher, ausländische Währungen, Wertpapiere, Hypotheken- und Grundschuldbriefe usw. Wird die Sicherheit nicht sofort geleistet, wird das Gebot als unwirksam zurückgewiesen. Eine spätere Nachholung der Sicherheitsleistung ist nicht mehr möglich.