Mit dem Zuschlag kommen auf den Ersteher weitere Kosten zu, die in der finanziellen Planung ebenfalls berücksichtigt werden müssen:

  • Die Abgabe des Meistgebots ist in Höhe von 3,5% Grunderwerb steuerpflichtig. Bei der Abtretung des Meistgebots oder im Fall der verdeckten Stellvertretung wird die Grunderwerbssteuer sogar zweimal fällig.


  • Das bar Gebots ist vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlags an mit 4% zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht entfällt für den Teilbetrag, der als Sicherheitsleistung bar gezahlt wurde sowie ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des bar Gebots unter Verzicht auf Rücknahme.


  • Die Kosten des Zuschlages sind ebenfalls von dem Ersteher zu bezahlen. Es entsteht für die Erteilung des Zuschlages eine halbe Gerichtsgebühr, die sich nach dem Wert des Meistgebots berechnet.


  • Des Weiteren entstehen die üblichen Eintragungskosten beim Grundbuchamt durch die Umschreibung des Eigentums und Löschung entfallener Belastungen sowie ggf. für die Finanzierung einzutragende Grundpfandrechte.