Der Versteigerungstermin ist das Kernstück des Zwangsversteigerung Verfahrens. Er ist öffentlich und gliedert sich in drei Abschnitte:

  • Bekanntmachungsteil

  • Bietstunde

  • Verhandlung über den Zuschlag

Der Bekanntmachungs Teil beginnt mit dem Aufruf zur Sache, es folgt die Feststellung der anwesenden Verfahrensbeteiligten. Den Anwesenden werden die Objektdaten sowie der Grundbuchstand mitgeteilt. Bekannt gemacht werden auch die betreibenden Gläubiger und
deren Ansprüche, der Zeitpunkt der ersten wirksamen Beschlagnahme sowie der festgesetzte Verkehrswert mit den erfolgten Anmeldungen. Eventuelle Mieter-/ Pächtererklärungen werden ebenfalls zur Kenntnis gegeben.

Im Anschluss hieran wird das geringste Gebot nach Anhörung der anwesenden Beteiligten festgelegt. Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus dem bar Gebot sowie den bestehen bleibenden Rechten. Es gilt insoweit der Deckungsgrundsatz. Alle Ansprüche, die dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen, dürfen durch das Zwangsversteigerungsverfahren nicht beeinträchtigt werden. Sie müssen übernommen werden. Gleichstehende oder nachgehende Ansprüche gehören nicht in das geringste Gebot.

Im Anschluss daran werden die Versteigerungsbedingungen festgelegt. Hierzu gehört u. a. , dass der Ersteher die Kosten des Zuschlagbeschlusses trägt sowie die Verzinsungspflicht des Meistgebots vom Zuschlag an mit 4%. Der Rechtspfleger soll die Beteiligten und Bietinteressenten über die Bedeutung eines abgegebenen Gebotes, über die Möglichkeit der Anforderung einer Sicherheitsleistung sowie über die wesentlichen, das Verfahren betreffenden Dinge und Vorschriften belehren.