Man unterscheidet zwei Arten der Zwangsversteigerung, zum einen die Forderungsversteigerung als sogenannte „echte“ Zwangsversteigerung. Diese kommt auf Antrag eines Gläubigers zum Zuge. Ausschlaggebend ist daher die finanzielle Notlage des Schuldners. Dieser ist nicht in der Lage, eine gegen ihn titulierte Geldforderung zu erfüllen. Im Gegensatz hierzu steht die Teilungsversteigerung als „unechte“ Zwangsversteigerung. Hier geht es nicht um die Vollstreckung und Durchsetzung eines titulierten Geldanspruches. Vielmehr besteht ihr Ziel darin, eine Eigentümergemeinschaft aufzuheben, die an einem Grundstück oder an grundstücksgleichen Rechten bestehen kann. Der Auslöser eines solchen Verfahrens ist in der Regel nicht die Zahlungsunfähigkeit eines Miteigentümers, sondern die Zerstrittenheit der Eigentümer untereinander.

Stand 01.04.2003