Die Zwangsversteigerung wird nur aufgrund eines Antrages des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht angeordnet. Eine Anordnung von Amts wegen findet nicht statt. Der Antragsteller kann seinen Antrag formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Er soll in seinem Antrag die Parteien, das Grundstück sowie die Forderung und den Vollstreckungstitel bezeichnen. Zugleich sind die für den Beginn der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bezeichnung des Grundstückseigentümers ist notwendig, da die Zwangsversteigerung nur dann angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

Bei Vorliegen sämtlicher Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren formell durch Beschluss anzuordnen. Dieser Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstückes. Im Anschluss daran hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen das Grundbuch um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch zu ersuchen. Damit ist für jeden, der das Grundbuch einsieht, die Anordnung des Verfahrens ersichtlich.

Der Schuldner kann die Anordnung des Verfahrens mit der Beschwerde angreifen. Er hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag zu stellen, um zu erreichen, dass das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen eingestellt wird. Dem Schuldner bleibt nun Zeit, die Voraussetzungen zur Vermeidung der Versteigerung zu schaffen. Zuständig für die Entscheidung über einen Einstellungsantrag des Schuldners ist der Rechtspfleger.