Die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Gehwegen, Plätzen und Wegen im Winter wird als Winterdienst bezeichnet.

Schneeräumung

Der Schnee muss meist mechanisch geräumt werden, um die Verkehrsfläche frei zu halten. Bei einer geringen Niederschlagsmenge kann er mit einer Kehrmaschine oder einem Besen entfernt werden. Bei kleinen Flächen kommen Schneeschaufel, Schneeschieber, Schneewanne oder eine Schneehexe zur manuellen Schneeräumung in Frage. Für größere Flächen und Schneemengen werden motorbetriebene Schneefräsen und Schneepflüge verwendet. Bei Straßen wird zwischen Schwarzräumung und Weißräumung unterschieden. Bei der Schwarzräumung wird aller Schnee von der Straße entfernt. Bei der Weißräumung hingegen wird nur der lose Schnee beseitigt und die festgefahrene Schneedecke wird auf der Straße belassen. Durch Split wird die Griffigkeit der Straße erhöht. Da diese Form der Schneeräumung günstiger und auch umweltschonender ist, wird sie zunehmend eingesetzt. Ursprünglich stammt die Weißräumung aus den Alpenländern.

Streumittel

Sand, Granulat, Streusalz und früher auch Asche sind die klassischen Streumittel. Heute kommen oft auch Taumittel zum Einsatz. Bei Glätte werden mit Streugeräten Splitt, Salz oder Salz-Splitt-Gemische eingesetzt. Das Streusalz wird als flüssige Sole mit einem gewissen Wasseranteil (z.B. 30% Sole, 70% Salz) auf die Straße gespritzt. Reine Salzlösung wird nur noch in Ausnahmefällen eingesetzt. Streusalz ist aggressiv, es reizt zum Beispiel Tierpfoten und stellt eine Umweltbelastung dar.

Rechtslage

Dem Grundstückseigentümer obliegt die Streu- und Räumpflicht. Bei öffentlichen Straßen ist der Träger der Straßenbaulast für das Streuen und Räumen verantwortlich. Träger der Straßenbaulast sind in Deutschland der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden. Öffentliche Gehwege sind in der Regel von den privaten Anliegern der Straße zu räumen. Soll diese Pflicht auf die Mieter übertragen werden, so muss dies im Mietvertrag vereinbart sein. Bei Unfällen wegen Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht haftet aber immer der Grundstückseigentümer und nicht der Mieter. Die konkrete Pflicht zur Schneeräumung ist in Deutschland je nach Bundesland und Stadt unterschiedlich geregelt. In der Regel beginnt sie an Werktagen um 7 Uhr an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr und endet um 20 Uhr.