(IP) Hinsichtlich Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat das Landgericht Hildesheim entschieden.

„1. Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert nichts daran, dass das Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Soweit nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen ... Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in Bezug auf einen Gläubiger ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf den Fortgang des von weiteren Gläubigern betriebenen Verfahrens keinen Einfluss hat.

2. Bei der im Rahmen eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG zu treffenden Prognose über die Sanierungsfähigkeit ist allein darauf abzustellen, dass der Gläubiger in dem Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befriedigt wird, ohne dass die grundsätzliche Frage nach Wahrscheinlichkeit der Sanierungsfähigkeit an sich zu berücksichtigen ist. Dies ist jedenfalls bei einer geringfügigen Restforderung von unter 100 € der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Gesamtforderung von rd. 40.000 € bis auf den Restbetrag innerhalb von wenigen Wochen auszugleichen.“

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, das Landgericht hatte beschieden, dass das zu Unrecht erfolgt sei. Die Richter argumentierten: Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich die Beschwerde grundsätzlich ohne Einschränkung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie auf ein neues Vorbringen stützen. Unerheblich sei, ob neue Tatsachen vor oder nach der angefochtenen Entscheidung entstanden wären und ob sie früher hätten vorgebracht werden können. Die Beschwerde sei mithin auch im Rahmen der Abhilfeentscheidung umfassend zu berücksichtigen. Daraus folge, dass die von der Gläubigerin zugestandene Zahlung des weiteren Betrags von knapp 6.000,- € und der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass damit die offene Hauptforderung nur noch ca. 100,- € betragen würde. Sie fassten zusammen:

„Nach § 30 a Abs. 1 ZVG ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen für die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.“

LG Hildesheim, Az.: 5 T 7/18

© immobilienpool.de