(IP/RVR) „Auch wenn eine Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden soll, den ein Anwalt in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter und mit dem entsprechenden Zusatz im Rubrum des Titels erwirkt hat, hat die Eintragung ohne den Zusatz „als Insolvenzverwalter“ zu erfolgen.“ So der Leitsatz des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18.06.2012.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GbR einen Titel erwirkt. Im Rubrum des Titels war dies auch ausdrücklich angegeben. Auf Antrag des Insolvenzverwalters trug das Grundbuchamt eine Zwangshypothek unter seinem Namen ein, ohne jedoch seine Verwaltereigenschaft herauszustellen. Der Insolvenzverwalter beantragte daraufhin die Berichtigung der Eintragung. Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen und auch der dagegen eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Auch das Oberlandesgericht München sah die Beschwerde als unbegründet an.

Bei der Eintragung einer Hypothek ist gemäß § 1115 BGB der Gläubiger anzugeben. Dessen Eintragung wiederum richtet sich nach § 15 GBV. Hiernach sind dessen Name, der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere den Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale wie das Geburtsdatum anzugeben. Die Bezeichnung des Teils des Vermögens, zu dem das eingetragene Recht gehört, ist nur in den Fällen des § 15 Abs. 2 GBV vorgesehen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Sondervorschrift für Personen des öffentlichen Rechts. Daher kann sie in dem vorliegenden Fall nicht zur Angabe von Vertretungs- und Treuhandverhältnissen herangezogen werden.

OLG München, Beschluss vom 18.06.2012, Az. 34 Wx 90/12


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