(IP) Hinsichtlich der bei Zwangsversteigerung ggf. bei Firmenverschmelzungen erforderlichen zusätzlichen Zustellung eines Handelsregisterauszugs hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.

b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt...

c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen. ... Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.“

Eine Beteiligte betrieb die Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes aus einer Grundschuld. Sie war durch Verschmelzung zweier Bausparkassen entstanden. Die zunächst einer Bank erteilte Vollstreckungsklausel war auf eine Bausparkasse umgeschrieben worden. Dann erfolgte die erneute Umschreibung auf eine weitere Beteiligte. In der Vollstreckungsklausel wurde festgestellt, dass die Bausparkasse AG als übertragende Rechtsträgerin mit der weiteren Beteiligten als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden sei. Zum Nachweis wurde auf eine beglaubigte Abschrift einer notariellen Bescheinigung verwiesen, in der eine entsprechende Eintragung bestätigt wurde.
Titel und Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister, der die Verschmelzung sowie den aktuellen Registerinhalt auswies, erfolgte nicht.
Im Versteigerung
stermin war die Beteiligten Meistbietende. Den Zuschlag wurde erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners blieb erfolglos.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an den Schuldner und damit auch kein Grund für die Versagung des Zuschlags vor.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 174/15

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