(IP) Mit einer Korrektur des Grundbuchs aufgrund Nichtigkeitsbeschwerde hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) aktuell zu beschäftigen. Die Antragsgegnerin war aufgrund Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts als Eigentümerin des im betreffenden Grundbuch enthaltenen Grundstücks eingetragen. Der Antragsteller war voreingetragen; er verlangte die Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung des Eigentums auf sich, da das Landgericht Potsdam auf Nichtigkeitsbeschwerde den Zuschlagbeschluss aufgehoben und den Zuschlag versagt habe.

Dem widersprach das OLG, und zwar doppelt. Einerseits sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht mit einer Aufhebung des Zuschlags auf Nichtigkeitsbeschwerde zu begründen. Das wäre nur bei einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs möglich.

Das OLG entschied ferner: „Von der Unzulässigkeit der Beschwerde abgesehen, ist der Senat aber auch der Auffassung, dass das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Dabei kommt es weder darauf an, ob eine Unrichtigkeit des Grundbuchs, wie der Antragsteller meint, ... nachgewiesen ist, noch darauf, ob das Grundbuch, wie die Antragsgegnerin meint, durch Eintragung des Antragstellers unrichtig würde. Die Eintragung der Antragsgegnerin beruht auf einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ... Dieses trägt die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens. Demzufolge hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ersuchten Eintragung vorliegen. Diese auf dem Gedanken der Sachnähe beruhende Regelung würde unterlaufen, wenn das Grundbuchamt die sachliche Richtigkeit des Ersuchens auf Berichtigungsantrag prüfen müsste. In Fällen anfänglicher Unrichtigkeit des Grundbuchs kann die Berichtigung derselben mithin nur aufgrund Berichtigungsersuchen der ersuchenden Behörde erfolgen. Ein solches Ersuchen kann auch noch nach Vollzug des unrichtigen Ersuchens an das Grundbuchamt gerichtet werden“.

OLG Brandenburg, Az.: 5 W 142/14

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