(IP) Hinsichtlich Zinszahlungen eines Gesellschafters wegen Nachhaftung für Darlehensverbindlichkeiten als nachträgliche Werbungskosten bei anstehender Zwangsversteigerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„1.Sog. „nachträgliche Schuldzinsen“ können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

2.Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung. ...

4.Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung ... bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.“

Der Kläger war mit einer Einlage von 50.000,- Euro einer vermögensverwaltenden GbR in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds beigetreten; Gesellschaftszweck war die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mehrfamilienhauses mit einem Gesamtaufwand von gut 3 Mio. Euro. Rund ein Drittel dieser Summe sollte durch Gesellschaftereinlagen, die verbleibenden zwei Drittel sollten durch Darlehen finanziert werden. Zu diesem Zweck nahm die Treuhänderin des Fonds ein Darlehen bei einem Kreditinstitut auf, für das die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen. Nachdem die GbR jedoch in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, konnte sie die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen nicht mehr bedienen.

Der Revisionsbeklagte klagte darauf gegen die ihm hieraus drohenden Konsequenzen.

BFH, Az.: IX R 42/14

© immobilienpool.de