(IP) Hinsichtlich einer Vollstreckungsabwehrklage bei Zwangsversteigerung, die sich auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt. Ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.“

Ein Kläger hatte eine Vollstreckungsabwehrklage bei Zwangsversteigerung erhoben und sich dabei auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen gestützt. Die Bundesrichter stellten jedoch fest, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zwangsvollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht ernstlich drohe. Der Klägerin gehe es ausschließlich darum, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück hinauszuzögern.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZA 15/16

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