(IP) Hinsichtlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Zusammenhang ‚Zwangsversteigerung’ hat der BGH entschieden.

“Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.“

Ein Beteiligter hatte die Zwangsversteigerung eines Grundbesitzes eines weiteren Beteiligten betrieben. Das Vollstreckungsgericht hatte den Versteigerungstermin bestimmt, der nach dem Veröffentlichungsvermerk der Urkundsbeamtin in einem Internet-Portal erfolgte. Das Verfahren wurde in dieser „nur virtuellen Umsetzung“ angefochten, der Beteiligte beantragte Prozesskostenhilfe.

Dem entgegnete der BGH: Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die angeordnete Aufhebung der dem Beschwerdeführer bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen sei unbegründet.

„Nach Mitteilung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs sind die ... zu zahlenden Raten rückständig. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, dass er Einzahlungen in den Monaten Juli bis Oktober ... geleistet habe, ist dies zwar zutreffend. Die Zahlungen wurden jedoch mit den rückständigen Raten für die Monate März bis Juni ... verrechnet, so dass der Zahlungsrückstand von der Rechnungsstelle zutreffend ermittelt worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde ... auf den Zahlungsrückstand und die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen.

Mit Schreiben ... wurde ihm eine Frist zur Zahlung der Rückstände unter nochmaligem Hinweis auf die ansonsten eintretenden Folgen gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Rückstand nicht zu vertreten hat, ... sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.:UV ZB 41/13

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