(IP) Hinsichtlich des möglichen Erlöschens einer straßenrechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung hat der Verwaltungsgerichtshof VGH München mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Widmung eines Eigentümerwegs nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erlischt nicht durch eine Zwangsversteigerung.
2. Eine Entscheidung kann nicht auf der Ablehnung einer Schriftsatzfrist beruhen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.“
(redaktioneller Leitsatz)

Der Kläger begehrte per Restitutionsklage die Wiederaufnahme zweier durch rechtskräftige Urteile abgeschlossener Verfahren. Dabei ging es um Anordnungen der Beklagten, einen vom Wohngrundstück des Klägers in den angrenzenden Eigentümerweg hineinragenden Pflanzenwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger war zu 1/33 Miteigentümer des Eigentümerwegs, der vor mehreren Jahrzehnten gewidmet wurde. Der Voreigentümer hatte den Miteigentumsanteil im Zwangsversteigerungsverfahren erworben.

Das Verwaltungsgericht München hatte die Restitutionsklage abgewiesen. Weder die Widmung noch die Zustimmung hierzu seien durch die Zwangsversteigerung erloschen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VGH München, Az.: 8 ZB 18.1187

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