(IP) Über die Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel stritten die Parteien in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Es ging dabei um einen Pachtvertrag über ein Grundstück, auf dem die Beklagte ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Das Pachtobjekt stand unter Zwangsverwaltung und wurde durch die Klägerin im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben. Darauf wurde der Zwangsverwalter ermächtigt, die Pachtrückstände einzutreiben. Er trat diese an die Klägerin ab. Mit ihrer Klage verlangte diese die Differenz der ursprünglichen- zu einer auf Grundlage der Wertsicherungsklausel erhöhten Pacht.

Der BGH entschied:

„Durch das Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes ... wurden Wertsicherungsklauseln, die bis dahin weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren und für die bis dahin keine Genehmigung beantragt war, mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt wirksam.“ „Die durch das Preisklauselgesetz eingeführte, auflösend bedingte Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln greift allerdings nur ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung für die Zukunft. Eine Rückwirkung auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten ordnet das Preisklauselgesetz nicht an. Gegen eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprechen auch Vertrauensgesichtspunkte, weil Vertragsparteien sonst rückwirkenden Zahlungspflichten auch aus solchen Preisklauseln ausgesetzt sein könnten, welche nach früherem Recht nicht genehmigungsfähig waren.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XII ZR 142/12


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