(IP) Hinsichtlich Streitwertaddition bei Klageänderung im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.

„Unabhängig davon setzt die Addition der Einzelwerte (§ 39 Abs. 1 GKG) weiter voraus, dass die Anträge gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht werden ... Denn durch die Klageänderung sollen keine neuen Kosten ausgelöst werden. Dafür sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte.

Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass gebührenrechtlich nichts anderes als für den Zuständigkeitsstreitwert gelten sollte. Für diesen ist anerkannt, dass eine Addition des Wertes nur bei einem Nebeneinander der prozessualen Ansprüche stattfindet ... Diese Grundregel sollte gebührenrechtlich in einer für alle Gerichtsbarkeiten gleichermaßen geltenden Weise verankert werden“.

Strittig war zwischen den Parteien beim Streitwert erster Instanz die Addition des Wertes verschiedener Streitgegenstände, die im Wege der Antragsänderung nacheinander geltend gemacht wurden. Ursprünglich war die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der gekauften Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil) beantragt. Begründet wurde der Anspruch nunmehr jeweils mit der Sittenwidrigkeit des zugrundeliegenden Kaufvertrages.

Das Landgericht hatte dem widersprochen. Es stützte sich darauf, dass kein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden ist.

Das OLG entsprach dieser Rechtsposition. „Die Addition der Einzelwerte setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug geltend gemacht und nicht wirtschaftlich identisch sind. Eine solche wirtschaftliche Identität wird dann angenommen, wenn ein Anspruch aus dem anderen folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, so dass der Kläger mit ihnen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt ..., dies gilt insbesondere für den Fall einer Antragsänderung ohne Änderung des Klagegrundes. Dies ist hier der Fall. Denn der Übergang von einem Rückabwicklungs- auf einen Schadensersatzanspruch ist wirtschaftlich identisch.“

OLG Dresden, Az.: 22 W 101/17

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