(ip/RVR) In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatte die WEG-Verwaltung den Beitritt für Hauskassenbeiträge für die Monate September bis Dezember 2006 beantragt und hierfür die Rangklasse 2 des § 10 ZVG beansprucht. Dieser Antrag wurde jedoch vor dem Zwangsversteigerungstermin wieder zurückgenommen. Zeitgleich mit dem Beitritt wurden die Hauskassenbeiträge für die Monate Juni bis August 2006 unter Inanspruchnahme der gleichen Rangklasse lediglich angemeldet.

Nach der Durchführung des Versteigerungstermins hat die WEG-Verwaltung die Beiträge, für die sie ursprünglich den Beitritt erwirkt, dann aber wieder zurückgenommen hatte, zum Verfahren angemeldet.

In der Erlösverteilung fand eine Zuteilung auf die Hauskassenbeiträge für die Monate Juni bis August 2006 statt, während für die Hauskassenbeiträge der Monate September bis Dezember 2006 der Ausfall festgestellt wurde, da sie aufgrund verspäteter Anmeldung nur nach allen anderen Rechten berücksichtigt werden konnten.

Hiergegen legte die WEG-Verwaltung sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die Forderungsanmeldung sei rechtzeitig vor dem Erlösverteilungstermin erfolgt.

Das Landgericht Heilbronn hat die sofortige Beschwerde als nicht statthaft zurückgewiesen, da diese nur erhoben werden kann, wenn das Vollstreckungsgericht einen Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Nach Feststellung des Landgerichts Heilbronn hat das Vollstreckungsgericht die nach der Durchführung des Versteigerungstermins zum Erlösverteilungstermin angemeldeten Beträge zurecht nur nachrangig berücksichtigt, da sie nicht rechtzeitig vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden waren, § 37 Nr. 4 ZVG in Verbindung mit § 110 ZVG. Da bei dieser Anmeldung auch nicht mehr wie in dem ursprünglich erwirkten Beitritt die Rangklasse 2 des § 10 ZVG beansprucht wurde, war die nachrangige Aufnahme von dem Vollstreckungsgericht auch nicht als Widerspruch zu behandeln. Auch lag im Erlösverteilungstermin kein weiterer ausdrücklicher Widerspruch vor; nach dem Verteilungstermin ist jedoch ein Widerspruch nach den Ausführungen des Landgerichts Heilbronn nicht mehr möglich.

Landgericht Heilbronn vom 30. Dezember 2009, Az. 1 T 597/09


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