(ip/pp) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in einem jüngst gefällten Urteil klargestellt, dass eine Vollstreckungsgegenklage dann unzulässig sei, wenn sie dazu dienen soll, eine misslungene Vergleichsprotokollierung zu umgehen. Die Richter stellten fest, das die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition - und mithin unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger - zu bewerten sei, wenn dieser entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben eine offenkundig misslungene Vergleichsprotokollierung dazu nutze, sich ohne sachlichen Grund einer zuvor titulierten Forderung zu entziehen.

Im konkreten Fall war es um rückständigen Trennungsunterhalt in einem Scheidungsverfahren gegangen, der nach der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie der Parteien fällig geworden wäre - und der in einem weiteren Verfahren, offensichlich falsch protokolliert, zu ungünstig für eine Partei festgesetzt worden war.