(IP) Hinsichtlich des Verschuldens eines Rechtsanwalts in einem Rechtsstreit hinsichtlich Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“

Der beklagte Rechtsanwalt war Verwalter in einem Insolvenzverfahren über ein Privatvermögen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren eine Forderung in Höhe von knapp 65.000,- € angemeldet, das bei der Schlussverteilung im Umfang der festgesetzten Quote von 1,31 v.H., also in Höhe von gut 800,- € berücksichtigt wurde. Der Kläger warf darauf dem Beklagten vor, eine zur Masse gehörende Forderung gegen eine Drittschuldnerin in Höhe von gut 6.000,- € nicht mit der gebotenen Beschleunigung eingezogen und dadurch die Verteilungsmasse verkürzt zu haben.
Dazu war unstreitig: Die Drittschuldnerin hatte die Forderung dem Beklagten gegenüber anerkannt und Ratenzahlungen angeboten, die vereinbarten Raten aber nicht eingehalten. Daraufhin beauftragte der Beklagte einen seiner Sozietät zugehörigen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung. Der erwirkte ein Versäumnisurteil, aus dem er zunächst vergeblich zu vollstrecken suchte. Dann stellte er einen Antrag zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf unbelastete Grundstücke der Drittschuldnerin, der aber nicht beim Amtsgericht einging. Er fertigte einen weiteren Antrag, aber die Drittschuldnerin verstarb, ein Nachlassinsolvenzverfahren über ihr Vermögen wurde eröffnet. Der Verwalter im Nachlassinsolvenzverfahren focht die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken an, worauf der Beklagte deren Löschung bewilligte und die Forderung gegen die Drittschuldnerin zur Tabelle anmeldete.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 119/15

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