(IP) Hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagbeschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der wie hier durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint“.

Es ging um die Frage, wie die unterschiedlichen Verfahren über die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des Landgerichts über die Versagung von Vollstreckungsschutz sowie die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts einstweilen eingestellt werden können.
Der BGH bejahte dies: „Der Antrag ist zulässig. Nach § 575 ... ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen“. Der Senat setzte die Vollstreckung des Zuschlagsbeschlusses im Hinblick darauf aus, dass die Rechtsbeschwerde nach summarischer Prüfung Aussicht auf Erfolg haben könne und die Nachteile des Rechtsbeschwerdeführers bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss deshalb größer erschienen als die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für die Ersteherin.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 14/18

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