(IP) Hinsichtlich Prozesskostenhilfe und Vollstreckungsschutz hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: „Der Bundesgerichtshof könnte einstweiligen Rechtsschutz nur in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren und auch nur gegen die Entscheidung gewähren, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Die Bestimmung des Versteigerungstermins durch das Vollstreckungsgericht, gegen die sich der Antragsteller wehren will, ist aber nicht Gegenstand eines bei dem Senat anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Sie wird es auch nicht dadurch, dass der Antragsteller beantragt, das damalige Beschwerdeverfahren in den alten Stand zu versetzen.“

Der Antragsteller hatte sich gegen einen Beschluss eines Landgerichts gewandt, mit dem jenes den Zuschlagsbeschluss eines Vollstreckungsgerichts aufgehoben und den Zuschlag versagt hatte. Die Rechtsbeschwerde des heutigen Antragstellers hatte der Senat unter Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen. Darauf hatte dieser beantragt, das betreffende Beschwerdeverfahren in den alten Stand zurückzuversetzen und den im weiteren Verlauf des zugehörigen Zwangsversteigerungsverfahrens anberaumten Termin einstweilen aufzuheben.

Das sei nicht möglich, so der BGH. Der Kläger wolle „allein die Durchführung des neuen Versteigerungstermins verhindern. Das ist aber nur in einem neuen Rechtsmittelverfahren oder durch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Vollstreckungsschutz zu erreichen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 178/12

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