(ip/pp) Hinsichtlich verpfändeter Gewinnforderungen im Insolvenzverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Der Beklagte war Verwalter in einem auf Eigenantrag über das Vermögen eines Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren. Dieser war zu 25 % an einer GbR beteiligt, die aus dem Sondereigentum über ein Ladengebäude monatliche Mieteinnahmen erzielte. Auf der Grundlage von § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages wurde an den Schuldner monatlich ein Gewinnvorschuss in Höhe von ca. 1.300,- Euro aus den seitens der Gesellschaft eingezogenen Mieten ausbezahlt. Mit Rücksicht auf die zum jeweils dritten Werktag eines Monats fälligen Mieten erfolgte die Gewinnauszahlung vereinbarungsgemäß zum jeweils zehnten Werktag eines Monats.

Die Klägerin, die Ehefrau des Schuldners, gewährte der GmbH ein Darlehen über 50.000,- Euro; der Schuldner übernahm die Darlehensverbindlichkeit. Als Sicherheit für diese Forderung, alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche sowie weitere Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen verpfändete der Schuldner sowohl seinen Gesellschaftsanteil als auch das daraus folgende Gewinnbezugsrecht an die Klägerin. Die nach § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages zulässige Verpfändung wurde der Gesellschaft ordnungsgemäß angezeigt.

Der als vorläufiger Verwalter eingesetzte Beklagte vereinnahmte den monatlichen Gewinnvorschuss des Schuldners. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin, die durch die Verpfändung gesicherte Forderungen über ca. 150.000,- Euro zur Insolvenztabelle angemeldet hat, unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags von 9 % Auskehr eingezogener Gewinne in Höhe von ca. 6.000,- Euro. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Stattgabe durch das Landgericht abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Klägerin die Wiederherstellung des Ersturteils.

Der BGH entschied in letzter Instanz: „Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.

Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.“

BGH, Az.: IX ZR 78/09