(IP) Hinsichtlich Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher bei bedingtem Vollstreckungsauftrag bei einer anstehenden Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Leitsatz entschieden. „Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstreckungsantrag abzulehnen oder darauf hinzuweisen, dass er die Beschränkung des Auftrags nicht für beachtlich hält.“

Der Gläubiger hatte an den Gerichtsvollzieher den Auftrag auf Terminbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft erteilt. Darin hieß es, dass, wenn der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben sollte, das Datum und der Ort im Protokoll aufzuführen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses werde „ausdrücklich nicht gewünscht“.

Ohne auf den beschränkt gestellten Vollstreckungsantrag einzugehen, hatte der zuständige Obergerichtsvollzieher dem Gläubiger mitgeteilt, dass der Schuldner innerhalb der Frist bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe; eine Abschrift werde erteilt. Mit der auf dem Schreiben erteilten Kostenrechnung hatte der Obergerichtsvollzieher dann u.a. eine Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses erhoben.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Auf die zugelassene Beschwerde hatte des Landgerichts den Beschluss des Amtsgerichts sowie die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers aufgehoben und den Obergerichtsvollzieher angewiesen, für den Zwangsvollstreckungsauftrag keine Gebühr zu erheben. Hiergegen richtete sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin.

OLG Celle, Az.: 2 W 84/16

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