(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Prozessfähigkeit in einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Die Prozessfähigkeit ist eine zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei.“ „Geschäfts- und damit prozessunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.“

Die Klägerin, eine Bank, nahm die Beklagten, eine Ärztin, ihren Ehemann und ihre gemeinsame Tochter auf Feststellung der Wirksamkeit von Grundschuldbestellungen, persönlichen Haftungsübernahmen, Vollstreckungsunterwerfungserklärungen, Sicherungszweckerklärungen und Darlehen in Anspruch. Die Beklagten begehrten widerklagend im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz.

Die Beklagten hatten ein bebautes Grundstück erworben. Zur Finanzierung gewährte die Klägerin der Beklagten diverse Darlehen. Zur Sicherheit bestellten die Beklagten einige Grundschulden. Dann bestellte das Amtsgericht den beklagten Ehemann zum Betreuer der Beklagten für den Bereich der Vermögensangelegenheiten.

Die Klägerin kündigte darauf die Geschäftsverbindung mit den Beklagten und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilie. Im Zwangsversteigerungsverfahren wandte die Beklagte ein, dass die Grundschulden infolge einer bereits einige Jahre vor Anordnung der Betreuung eingetretenen Geisteskrankheit unwirksam seien. Sie stützte sich auf eine Stellungnahme eines Facharztes. Der diagnostizierte: „Nach aktuellem Wissenstand haben sich insbesondere ... unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen und Wahnerleben, irrationale Gedanken und Handlungen eingestellt, die deutlich auf eine damals vorhandene vollständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten." Das Amtsgericht versagte darauf den Zuschlag, da die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären sei. So stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte im betreffenden Zeitraum geschäftsunfähig gewesen war.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 283/16

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