(IP) Hinsichtlich Widerspruch gegen in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüchen des Gläubigers nach Zwangsversteigerung entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz: „Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist ... nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.“

Der Beteiligte (Gläubiger) betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des Beteiligten zu 2 (Schuldner). Der Zuschlag war erfolgt. Im Verteilungstermin erhob der Schuldner Widerspruch gegen zwei in den Teilungsplan aufgenommene Ansprüche des Gläubigers in Höhe von 38.050 € und von 13.303,77 €. Das Amtsgericht ordnete die Hinterlegung bis zur Erledigung der Widerspruchsprozesse an. Darauf teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners dem Vollstreckungsgericht mit, er habe hinsichtlich beider Ansprüche Widerspruchsklage eingereicht. Die Klage wurde zugestellt. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf gut 9.000,- € fest und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Schuldners an das Landgericht. Dieses forderte im Hinblick auf den höheren Streitwert einen weiteren Kostenvorschuss an, den der Schuldner nicht zahlte. Die Sache ist bisher nicht weiterbetrieben worden.

Auf Antrag des Gläubigers hatte das Amtsgericht dann die Auszahlung der beiden Zuteilungen jeweils nebst Hinterlegungszinsen an den Gläubiger angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Gläubiger die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen.

Der BGH konkretisierte das eigene Urteil: Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass das Vollstreckungsgericht berechtigt ist, den Teilungsplan zur Ausführung zu bringen, wenn der Schuldner nicht fristgerecht die Erhebung der Widerspruchsklage nachweist. Der Widersprechende muss ohne vorherige Aufforderung binnen einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der (nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. Die Monatsfrist bezieht sich daher nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 160/14

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