(IP) Über juristisch unlösbare psychische Konflikte bei der Frage der Verfahrenseinstellung einer Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil entschieden.

„Nicht selten wird aber mit einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens eine Verbesserung der Lage nicht erreicht, sei es, weil sich die psychische Situation des suizidgefährdeten Beteiligten auch mit ärztlicher Hilfe nicht beherrschen lässt, sei es, weil der Betroffene gerade wegen der einstweiligen Einstellung darauf vertraut, dass das Verfahren letztlich doch nicht durchgeführt wird, sei es, weil die primär für den Lebensschutz zuständigen Stellen keine geeigneten Eingriffsmöglichkeiten haben oder von entsprechenden Möglichkeiten keinen Gebrauch machen. In einer solchen Fallgestaltung führt die ggf. auch wiederholte einstweilige Einstellung des Verfahrens im Ergebnis dazu, dass die Versteigerung des Grundstücks und damit bei der Zwangsversteigerung die Vollstreckung des Titels und bei der Teilungsversteigerung die Verwirklichung des Auseinandersetzungsanspruchs auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben und unter Umständen am Ende nicht erreicht wird.

Dieses Ergebnis beeinträchtigt die ebenfalls grundrechtsgeschützten Positionen des betreibenden Gläubigers einer Zwangsversteigerung oder des betreibenden Teilhabers einer Teilungsversteigerung. Das zeigt der vorliegende Fall sehr deutlich: Der Beteiligte zu 2 versucht seit mehr als zehn Jahren vergeblich, die Gemeinschaft der Beteiligten an dem Grundstück aufzulösen und den in seinem Miteigentumsanteil gebundenen Teil seines Vermögens für das Leben mit seiner neuen Frau einzusetzen. Es besteht wenig Aussicht, dass ihm das auf absehbare Zeit gelingt. Für den Beteiligten zu 2 kann das angesichts seines vorgerückten Alters bedeuten, dass er die Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht mehr erlebt. Eine derart starke Beeinträchtigung der Interessen des ein gerichtliches Versteigerungsverfahren betreibenden Gläubigers bzw. Teilhabers könnte es rechtfertigen oder auch erfordern, dem suizidgefährdeten Beteiligten stärkere Einbußen in seiner Freiheit und Lebensgestaltung etwa durch eine einstweilige Unterbringung zum Schutz seines Lebens zuzumuten…. Das Vollstreckungsgericht kann auf diesen Interessenkonflikt aber nur mit einer - gegebenenfalls auch wiederholten - einstweiligen Einstellung des Verfahrens reagieren. Es kann den Konflikt nicht selbst auflösen.“

Die Beteiligten waren Miteigentümer eines Grundstücks und Wohnhauses. Auf Antrag eines Beteiligten hatte das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft daran angeordnet. Einen ersten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung war zurückgewiesen worden. Der danach bestimmte weitere Versteigerungstermin kam nicht zustande, weil eine Beteiligte akute Suizidgefahr einwandte.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 135/18

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