(IP) Hinsichtlich Geschäftswertermäßigung einer durch Zwangsversteigerung erstandenen Immobilie hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.“

Hinsichtlich angestrebter Geschäftswertermäßigung führten die Richter u.a. weiter aus: „Unter Geltung der Kostenordnung entsprach es der überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Geschäftswertermäßigung nach § 61 Absatz 1 KostO nicht zu gewähren war, wenn der Erwerb des Alleineigentums durch einen der früheren Gesamthandseigentümer auf einem hoheitlichen Zuschlag im Verfahren der Zwangsversteigerung beruhte“.

Der Beteiligte hatte sich gegen die Höhe des Kostenansatzes des Grundbuchamts für eine Eigentumsänderung infolge Teilungsversteigerung gewandt.

Er und eine weitere Person waren aufgrund Erbfolge als jeweils hälftige Eigentümer des betreffenden Grundbesitzes eingetragen. Dann teilte das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht dem Grundbuchamt mit, dass der Beteiligte aufgrund Zuschlagsbeschlusses alleiniger Eigentümer geworden sei. Den Verkehrswert gab es mit gut 500.000,- EUR an. Für die Eintragung der Eigentumsänderung setzte es Kosten in Höhe von gut 1.000,- EUR an. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beteiligten, der geltend machte, es sei lediglich die Hälfte des Verkehrswerts für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen, da er bereits vor der Versteigerung Miteigentümer gewesen sei. Im Übrigen sei das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Meistgebots mit einem Betrag von unter 500.000,- EUR ausgegangen.

OLG Karlsruhe, Az.: 11 Wx 92/15

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