(IP) Hinsichtlich drohender Suizidgefahr bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof entschieden: „Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint“.

Ein psychische erkrankter Schuldners hatte bei der drohenden Zwangsversteigerung der von ihm bewohnten Immobilie mit akuter Suizidgefahr bei einem Verlust des Eigentums an dem versteigerten Grundstück Rechtsbeschwerde eingelegt. Sein Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Der BGH hatte weitergehend argumentiert: „Zudem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für die Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbunden sind.“ Der BGH setzte damit die Vollziehung des betreffenden Zuschlagbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 115/15

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