(IP) Mit der Problematik, wann ein Finanzamt gegen einen Steuerschuldner vollstrecken kann, hat sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf beschäftigt.

„Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis ... der Zivilprozessordnung (ZPO) anordnen, wenn einer der Tatbestände des § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO erfüllt ist. Nach Nr. 1 kommt eine Eintragung in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. So verhält es sich auch hier. Die Antragstellerin wurde mit Bescheid ... zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen und ist zu dem ... Termin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Darauf, ob der Bescheid ... rechtmäßig war, kommt es nicht an. Maßgebend ist allein, ob er wirksam bekannt gegeben und nicht von der Vollziehung ausgesetzt war. Denn die Regelung ..., wonach ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat, würde unterlaufen, wenn die Eintragung im Schuldnerverzeichnis davon abhängen würde, dass die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft bereits abschließend geklärt ist.“

Die Antragstellerin war eine Steuerberatungsgesellschaft. Schon seit Längerem betrieb das Finanzamt gegenüber ihm die Zwangsvollstreckung und drohte Zwangsversteigerung an. Unter Hinweis hierauf sowie darauf, dass die Antragstellerin diverse Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben habe und für nahezu alle Veranlagungszeiträume Schätzungsbescheide ergangen seien, erfolgte dann auch eine Meldung bei der Steuerberaterkammer.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

FG Düsseldorf, Az.: 10 V 1958/18 A(KV)

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