(IP) Hinsichtlich Sonderkündigungsrecht des Erstehers eines verpachteten Betriebsgrundstücks bei Zwangsversteigerung hat das Landgericht Göttingen mit Leitsatz entschieden:

„1. Gem. § 57a ZVG hat der Ersteigerer eines verpachteten Grundstücks ein Sonderkündigungsrecht, das ihm das Recht einräumt, einen bestehenden Pachtvertrag unabhängig von der Restlaufzeit zum ersten gesetzlich möglichen Termin ab Wirksamkeit des Zuschlags zu kündigen.

2. Eine entsprechende Anwendung des § 595 BGB kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Ausnahmevorschrift für Betriebe bzw. Grundstücke handelt, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden.“

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Räumung und Herausgabe eines Betriebsgrundstücks der Beklagten in Anspruch. Die Parteien standen im geschäftlichen Wettbewerb in unmittelbarer Konkurrenz. Die Beklagte hatte das unter Zwangsverwaltung stehende bewusste Grundstück gepachtet und durch Zuschlagsbeschluss erworben. Sie kündigte das Pachtverhältnis darauf und verlangt die Herausgabe des Grundstücks.

LG Göttingen, Az.: 3 O 77/14

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