(IP/RVR) „Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen“. (Leitsatz).

§ 69 Abs. 4 ZVG spricht davon, dass die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden kann. Der BGH hatte nunmehr zu entscheiden, ob diese Regelung abschließend ist oder ob auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich ist.

Vor dem Hintergrund, dass der unbare Zahlungsverkehr vor allem den notwendigen Sicherheitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren und auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern soll, diese Ziele aber durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse nicht beeinträchtigt werden, hat der BGH die Zulässigkeit einer solchen angenommen.

§ 67 Abs. 4 ZVG bestimmt weiterhin, dass bei einer Überweisung der Betrag dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen muss. Für die Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse gilt insoweit nichts anderes.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH Beschluss vom 28.02.2012, Az. V ZB 164/12


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