(IP) Hinsichtlich der Erhebung von Kosten für die Ausführung einer Ersatzvornahme im Schornsteinfegerrecht hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Leitsatz entschieden: „Einzelfall zur rechtmäßigen Erhebung der Kosten einer Ersatzvornahme.“

Der Kläger war zur Erstattung von Kosten aufgefordert worden, die für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten an einem Haus entstanden sind, das ihm nach Zwangsversteigerung seiner Meinung nach nicht mehr gehörte. Dem widersprach das Gericht: „Entgegen der Auffassung des Klägers war er im Zeitpunkt der Ersatzvornahme ... auch noch Eigentümer des in die Zwangsversteigerung geratenen Grundstücks ..., obwohl der Zwangsversteigerungstermin bereits“ zuvor „stattgefunden hatte. Gemäß § 90 Abs. 1 ZVG wird der Ersteher (erst) durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdeverfahren der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird, was hier nicht der Fall ist.“ Angesichts dessen hatte der Meistbietende und neue Eigentümer des Grundstücks, das Eigentum erst später erworben. Der Beschluss war nicht im Versteigerungstermin, sondern (erst) in dem für den Folgetag bestimmten Termin verkündet worden. Der Zuschlag war dann mit der Verkündung wirksam geworden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az.: 4 E 521/15

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