(ip/pp) Fehlerhafte Beratung hinsichtlich der Entstehung von Säumniszuschlägen und deren Verjährung war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das zuständige Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid der Kläger für ein bestimmtes Jahr ab und setzte für die von den Klägern zu erbringenden Nachzahlungen eine Frist. Die klagenden Eheleute legten dagegen Einspruch ein, vertreten durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungsgesellschaft, und beantragten, die Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt setzte darauf die Vollziehung nur wegen eines Teilbetrags aus, im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Gleichzeitig wurde eine neue Zahlungsfrist gesetzt. Die Kläger beantragten daraufhin beim Finanzgericht erfolglos die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt kündigte wegen der ausstehenden Steuern und Säumniszuschläge die Zwangsvollstreckung an. Mit den hierauf erfolgten Nachzahlungen entrichteten die Kläger Säumniszuschläge in Höhe von rund 18.500,- Euro. Die Kläger verlangten Schadensersatz in Höhe der von ihnen gezahlten Säumniszuschläge. Sie hatten diesen Betrag mit Mahnantrag geltend gemacht. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.

“Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Säumniszuschlägen, so beginnt der Lauf der Verjährung nicht mit der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern erst dann, wenn die Finanzbehörde den Zuschlag - etwa durch Mahnung oder Ankündigung einer Vollstreckung - einfordert.”

BGH, Az.: IX ZR 172/05?