(ip/RVR) Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli diesen Jahres war die Frage, ob der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase die Gläubiger von Umständen unterrichten darf, welche eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können, auch wenn er hiermit nicht gemäß § 292 Abs. 2 InsO betraut war.

In der Wohlverhaltensphase verschwieg der Gemeinschuldner Einkünfte erheblichen Umfangs. Diesen Umstand teilte der Treuhänder per Rundschreiben allen Gläubigern mit und merkte an, dass dies wohl eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertige, woraufhin ein darauf lautender Antrag von einem Gläubiger gestellt wurde. Eine Übertragung dieser Aufgabe nach § 292 Abs. 2 InsO fand nicht statt.

Das Insolvenzgericht entschied antragsgemäß, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Der Schuldner strebte eine Rechtsbeschwerde zum BGH, welche vom IX. Senat zwar als statthaft, aber unzulässig beschieden wurde. Weder sei eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, noch habe die Sache - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Unzweifelhaft dürfe der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase die Gläubiger unmittelbar über Tatsachen informieren, welche eine Versagung der Restschuldbefreiung nach Gläubigerantrag nach sich ziehe. Denn aus der Ermächtigung des § 292 Abs. 2 InsO, wonach die Gläubigerversammlung den Treuhänder mit der Überwachung der schuldnerischen Obliegenheiten betrauen kann und aus der Pflicht, etwaige Verstöße unverzüglich mitzuteilen, sei zu erkennen, dass ein Zusammenwirken von Treuhänder und Gläubigern in der Wohlverhaltensphase erlaubt sei. Auch wenn der Treuhänder ebenso die Belange des Schuldners wahren müsse, kenne die Insolvenzordnung keine absolute Neutralität, welche eine Mitteilung der die Gläubigerinteressen berührenden Umstände verböte.

BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZB 84/09


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